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   BGH, 18.01.1980 - V ZR 257/75   

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https://dejure.org/1980,16923
BGH, 18.01.1980 - V ZR 257/75 (https://dejure.org/1980,16923)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1980 - V ZR 257/75 (https://dejure.org/1980,16923)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1980 - V ZR 257/75 (https://dejure.org/1980,16923)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • ZIP 1980, 286
  • WM 1980, 341
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.03.1972 - VII ZR 143/70

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Berufung einer öffentlichen Körperschaft auf die

    Auszug aus BGH, 18.01.1980 - V ZR 257/75
    Was den vom Berufungsgericht angenommenen Verstoß gegen Treu und Glauben anbetrifft, so kann zwar nach gefestigter Rechtsprechung eine unzulässige Rechtsausübung infolge widerspruchsvollen Verhaltens eines Vertragspartners dann gegeben sein, wenn der andere Teil auf die von seinem Vertragsgegner einmal eingenommene Haltung vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, daß ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH LM ZPO § 549 Nr. 81 Bl. 3; BGH NJW 1972, 940 [BGH 02.03.1972 - VII ZR 143/70]; BGB-RGRK 12. Aufl. § 242 Rdn. 93; Palandt/Heinrichs, BGB 39. Aufl. § 242 Anm. 4 Ce).
  • OLG Hamm, 08.04.2020 - 30 U 107/19

    Behördliche Untersagung des Betriebs mehrerer Spielhallen als Mangel des

    Nach dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) wird ein Verhalten u.a. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich der Anspruchsteller mit der Geltendmachung einer Forderung in Widerspruch zu eigenem vorausgegangenem Verhalten setzt und dadurch beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat oder anderweitige Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 1987, 335; Urteil vom 18.01.1980, V ZR 257/75, BeckRS 1980, 31074346; OLG München NJW-RR 1992, 1037; HK-BGB/Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 242 Rn. 36).
  • OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19

    Abmahnung; Frist; Fristlose Kündigung; Kündigung; Kündigungsfrist; Lärm;

    Nach dem Grundsatz venire contra factum proprium kann ein solches eine unzulässige Rechtsausübung und damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründen, wenn das frühere Verhalten eines Vertragsteils für den anderen Teil einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen haben oder die Treuwidrigkeit durch sonstige besondere Umstände begründet ist (vgl. BGH NJW 2005, 418 ; NJW-RR 1987, 335; BeckRS 1980, 31074346; OLG München NJW-RR 1992, 1037; HK-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 242 Rn. 36).

    Die Ausübung eines an sich bestehenden Rechtes ist dann unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen ihm zurechenbaren und für ihn erkennbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat und wenn der andere Teil auf die vom Berechtigten einmal eingenommene Haltung vertrauen durfte und sich auf eine Weise eingerichtet hat, dass ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (OLG München NJW-RR 1992, 1037; vgl. auch BGH NJW-RR 1986, 162; BeckRS 1980, 31074346).

  • OLG Brandenburg, 14.02.2018 - 4 U 61/16

    Rückforderung von Privatdarlehen: Verteilung der Darlegung- und Beweislast bei

    Denn wer die Auslegung einer vertraglichen Regelung oder das leistungsbezogene Verhalten des anderen Teils - wie hier eine Tilgungsbestimmung - längere Zeit in einem bestimmten Sinne akzeptiert hat, ist daran gebunden und kann dieses Verständnis ohne aus dem Vertragsverhältnis selbst herrührende zwingende Gründe nicht mehr nachträglich ändern (vgl. BGH, Urteile vom 15.01.1970 - II ZR 154/68, NJW 1970, 810, vom 10.02.1971 - VIII ZR 208/79, WM 1971, 383, vom 18.01.1980 - V ZR 257/75, WM 1980, 341 und vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83, juris Rn. 31; ebenso bereits RGZ 144, 89, 91).
  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 153/83

    Abänderung von Leistungen in der Zusatzversorgung

    Mit Treu und Glauben läßt es sich daher unter Umständen nicht vereinbaren, daß der eine Vertragspartner seine Haltung, auf die sich der andere längere Zeit hindurch eingerichtet hat, ohne aus dem Verhältnis herrührende zwingende Gründe nachträglich und unvermutet ändert (BGH Urteil vom 15. Januar 1970 - II ZR 154/68 - NJW 1970, 810; Urteil vom 10. Februar 1971 - VIII ZR 208/69 - WM 1971, 383; Urteil vom 18. Januar 1980 - V ZR 257/75 - WM 1980, 341; RGZ 144, 89, 91).
  • OLG München, 13.03.1991 - 7 U 3096/90

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre zu § 242 BGB herausgebildeten Grundsätzen ist die Ausübung eines an sich bestehenden Rechtes dann unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen ihm zurechenbaren und für ihn erkennbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat und wenn der andere Teil auf die vom Berechtigten einmal eingenommene Haltung vertrauen durfte und sich auf eine Weise eingerichtet hat, daß ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH WM 1980, 341; Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 242 Rdnr. 56, Roth in Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 242 Rdnrn. 291 bis 295, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
  • LG Aachen, 02.02.2016 - 10 O 219/15

    Kündigung eines Bausparvertrags nach Zuteilungsreife durch die Bank

    Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre zu § 242 BGB herausgebildeten Grundsätzen ist die Ausübung eines an sich bestehenden Rechtes dann unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen ihm zurechenbaren und für ihn erkennbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat und wenn der andere Teil auf die vom Berechtigten einmal eingenommene Haltung vertrauen durfte und sich auf eine Weise eingerichtet hat, dass ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH WM 1980, 341; OLG München, NJW-RR 1992, 1037 f; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 Rn. 56; MünchKomm./Roth, § 242 Rn. 291 bis 295 m.w.Nw.).
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